Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 ist für die Ausübung der Osteopathieeine ärztliche Approbation oder eine Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilPrG)11 erforderlich, da die Ausübung der Osteopathie Heilkunde im Sinne einer Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen darstelle. Dies gelte auch, wenn eine ärztliche Verordnung vorliege. Insbesondere die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG)12 genüge nicht, da die Osteopathie nicht Bestandteil der Ausbildung sei. Gleiches gelte auch für die Osteopathieausbildung. Sie könne nur Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem HeilPrG sein, könne diese jedoch nicht
8 Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) vom 4. November 2008, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für das Land Hessen, Teil I, 21. November 2008, S. 949, abrufbar unter: http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2008/00022.pdf.
Zur Aufhebung der WPO-Osteo einschließlich der Schaffung von Übergangsvorschriften vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie vom 13. August 2018, GVBl. für das Land Hessen, 31. August 2018, S. 372, abrufbar unter: http://starweb.hessen.de/cache/GVBL//2018/00017.pdf.
Zu der Thematik in Hessen insgesamt vgl. auch ein Interview mit der Sprecherin des hessischen Gesundheitsministeriums vom 16. Dezember 2018, abrufbar unter: https://www.mynewsdesk.com/de/verband-der-osteopathen-deutschland/news/wpo-osteo-in-hessen-wird-aufgehoben-strich-vod-interview-mit-sprecherin-des-hessischen-gesundheitsministeriums-esther-walter-340888.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist.
10 Haas, Norbert/Hoppe, Jörg-Dietrich/Scriba, Peter, Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren in: Deutsches Ärzteblatt 2009, S. 2325 (2330), abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=66809.
Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist.
Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.
Die Osteopathie darf demgemäß in Deutschland als Heilkunde entsprechend dem Urteil nur von Ärzten oder Heilpraktikern uneingeschränkt ausgeübt werden. Während der Verband Freier Osteopathen e. V. (VFO) anführt, dass es sich bei der gerichtlichen Entscheidung um einen Einzelfall handele und diese nicht ohne Weiteres übertragbar sei14, rät der Verband der Osteopathen Deutschland e. V. (VOD) allen Physiotherapeuten, die osteopathisch tätig sein wollen und nicht über die Heilpraktikererlaubnis verfügen, diese zu erwerben.15
Auf der Ebene der Bundesländer ergibt sich nach Darstellung der Berufsvereinigung für heil-
kundlich praktizierte Osteopathie e. V. (hpO)16 kein einheitliches Bild. Die von der Berufsvereinigung initiierte Abfrage bei den Gesundheitsministerien im Jahr 2016 habe ergeben: „Die Gesundheitsministerien in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ordnen Osteopathie der Heilkunde zu. Damit ist in Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Physiotherapeuten ohne Heilpraktikererlaubnis die Ausübung der Osteopathie selbst auf Verordnung eines Arztes nicht gestattet.
In Niedersachsen und Sachsen können Physiotherapeuten auf ärztliche Verordnung hingegen vorerst osteopathisch arbeiten.“
Die Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 21. März 2017 auf eine Kleine Anfrage bestätigt dies für Niedersachsen.
Gesamt findet man den Bericht zum Sachstand Osteopathie: Ausübung, Ausbildung und Studien der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/678120/33aee74a7da726bef15c668fe7f1e057/WD-9-091-19-pdf-data.pdf.